Statuten
Verein „Nachhaltiges Baltschieder“
- Name und Sitz
Unter dem Namen „Nachhaltiges Baltschieder“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Baltschieder.
Er ist politisch und konfessionell unabhängig. - Vereinszweck
Der Verein verbindet Personen, welche sich für eine nachhaltige Entwicklung in Baltschieder einsetzen. Dabei liegt der
Schwerpunkt der Vereinsaktivitäten vornehmlich auf gesellschaftlichen und ökologischen Themen.
Der Verein möchte sich aktiv in Nachhaltigkeitsthemen der Gemeinde Baltschieder einbringen durch:
- Wissensvermittlung und Austausch unter den Mitgliedern
- Sensibilisierung der Bevölkerung
- Vorbildfunktion der Vereinsmitglieder
- Organisation von gesellschaftlichen Anlässen
- Durchführung und Teilnahme an Projekten in der Gemeinde
- Aktive Teilnahme an der Gestaltung des Gemeindegebietes
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. - Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
• Mitgliederbeiträge
• Erträge aus eigenen Veranstaltungen
• Erträge aus Leistungsvereinbarungen
• Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Definierte Personengruppen
können von der Beitragszahlung befreit werden. - Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen, in
Baltschieder/Visp/Eggerberg wohnen oder einen besonders engen Bezug zur Gemeinde
Baltschieder haben. Jedes Mitglied hat ein aktives und ein passives Wahlrecht.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich (per E-Mail) an den Vorstand gerichtet
werden. Schädigt ein Mitglied die Interessen des Vereins, so kann es an einer Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstands mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden.
Erfüllt ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht, so wird es ausgeschlossen. An das
Vereinsvermögen haben Austretende und Ausgeschlossene keinen Anspruch. - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. Revisoren - Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im
1. Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens 21 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe
der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis
spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung
unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu
erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden nicht entziebaren Aufgaben und
Kompetenzen:
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
• Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisoren.
• Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
• Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
• Änderung der Statuten
• Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Die
Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den
Stichentscheid. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht geheime Abstimmungen verlangt werden.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten über den Befund der Generalversammlung schriftlich
Bericht. - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung
bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
• Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem
anderen Organ übertragen sind.
• Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
• Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe
die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die
Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an
der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen. - Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied
des Vorstandes. - Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen. - Revision der Statuten/Auflösung des Vereins
Diese Statuten können an jeder Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden,
sofern die Statutenrevision auf der Traktandenliste steht.
Die Auflösung des Vereins muss von 1/3 der Mitglieder verlangt werden und durch 2/3 Mehrheit der ordentlichen oder
ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder
einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. - Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 3. November 2020 angenommen und sind mit diesem Datum
in Kraft getreten.
An der Generalversammlung vom 12.02.2026 wurde Kap.4 "Mitgliedschaft" ergänzt und angepasst: "Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen, in Baltschieder/Visp/Eggerberg wohnen oder einen besonders engen Bezug zur Gemeinde Baltschieder haben."